Verkaufs- und Lieferbedingungen Riba Verpackungen GmbH


1. Allgemeines
1.1 Diese Bedingungen sind für alle-auch zukünftigen-Rechtsbeziehungen vertraglicher und nicht vertraglicher Art zwischen uns und dem Kunden maßgebend, auch wenn im Einzelfall nicht besonders darauf hingewiesen wird. Gegenbedingungen des Kunden heben die Gültigkeit der vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht auf, auch wenn wir nicht
ausdrücklich Widerspruch erheben.
Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschluss und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen sowie technische Beratungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich, die wir in jedem Fall unverzüglich erteilen.

2. Lieferumfang und Abweichungen
2.1 Bei Lieferungen behalten wir uns bis zu 15% Minder- oder Mehrlieferungen vor. Bei Einzelbestellungen unter 50.000 Stück und bei Sammelauflagen mit Druckwechseln innerhalb der Auflage sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu folgenden Mengen nicht zu beanstanden: Bei 10.000 Stück je Wechsel bis zu 20%, bei 5.000 Stück je Wechsel bis zu 30%.
2.2 Farb-, Passer-, und Größenabweichungen können aus technischen Gründen nicht vermieden werden, so dass nur wesentlichen Abweichungen zur Beanstandung berechtigen. Die Lieferung einer geringen Menge fehlerhafter Ware kann – da technisch nicht vermeidbar - nicht beanstandet werden.
2.3 Eine Gewährleistung für Lichtbeständigkeit und Abriebfestigkeit der Druckfarben in nassem und trockenem Zustand besteht nicht.
2.4 Toleranzen hinsichtlich der Folienstärke und Größenabweichungen werden nach der GKV-Prüf- und Bewertungsklausel für Hochdruck-Polyäthylen-Folien und Erzeugnisse daraus in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Die geltende Fassung wird jeweils aufgestellt vom Fachverband Halbzeug und Verpackung im GKV und hinterlegt bei der Bundesanstalt für Materialprüfung, Berlin.

3. Lieferung und Gefahrübergang
3.1 Die Gefahr geht spätestens bei Verladung auf den Kunden über. Die Lieferung gilt als erfüllt, sobald die Versandbereitschaft dem Kunden angezeigt ist. Unterbleibt die Ablieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen. Geht die Gefahr mit Versandbereitschaft über. In diesen Fällen wird die versandbereite Ware für Rechnung und Gefahr des Kunden auf Lager genommen. Die Fälligkeit der Rechnung wird dadurch nicht berührt. Alle Sendungen reisen für Rechnung und Gefahr des Kunden, auch dann, wenn die Preise frei Empfangsstation vereinbart sind.
3.2 Der Empfänger hat Transportschäden jeder Art unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Ware, bei uns anzuzeigen. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen. Im Falle eines durch Transportversicherung abgedeckten Transportschadens haben wir das Wahlrecht, entweder die Versicherungssummer entgegen zunehmen und Ersatz zu liefern oder Zahlung des Kaufpreises von dem Kunden gegen Abtretung der Versicherungssummer zu verlangen.
3.3 Die Wahl der Versandart bleibt mangels anders lautender Vereinbarung uns überlassen. Wir haften nicht für Sachschäden, die durch unsere Fahrzeuge oder Fahrer im Zusammenhang mit der Anlieferung verursacht werden, es sei denn, dass es sich um vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden handelt.

4. Lieferfristen
4.1 Liefer- und Leistungsfristen , die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben und beginnen erst, sobald der Kunde die seinerseits zu beschaffende technischen Unterlagen – beispielsweise Klischees – zur Verfügung gestellt, alle erforderlichen Formalitäten erfüllt und vereinbarte Anzahlungen geleistet hat.
4.2 Wird ein verbindlicher Liefertermin überschritten, so hat der Käufer das recht, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen und für den Fall, dass wir bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht liefern, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Vertragsstrafen werden ausgeschlossen. 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins kann der Kunde uns schriftlich auffordern, binnen einer angemessenen Nachfrist zu liefern.
4.3 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer einer Behinderung auf Grund höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Kriegsgefahr, Roh- und Betriebsstoffverknappung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und uns sowie unseren Zulieferanten die Lieferung unangemessen erschweren oder unmöglich machen. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, sind wir wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise zum Rücktritt berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom vertrag zurückzutreten.

5. Preise / Zahlungsbedingungen
5.1 Rechnungserteilung erfolgt bei Versandbereitschaft. Zahlung innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto oder spätestens in 30 Tagen netto, jeweils ab Rechnungszugang.
5.2 Erfolgt die Zahlung später als 30 Tage ab Rechnungsdatum, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zur Zeit der Lieferung, mindestens aber 4% über Bundesbankdiskontsatz, in Rechnung zu stellen. Für den Fall des Verzuges behalten wir uns über die vorstehenden Zinsen hinaus die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vor.
5.3 Die Annahme von Wechseln erfolgt nur bei besonderer Vereinbarung und nur zu unseren Ankaufsätzen. Wechselzahlung gilt nicht als Barzahlung und berechtigt nicht zum Abzug von Skonto. Die von uns berechneten Wechselspesen und –steuern sind sofort nach Aufgabe zu erstatten.
5.4 Der Kunde ist zur Aufrechnung nicht berechtigt, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

6. Preisgleitklausel
Sollten sich 3 Monate nach Vertragsschluss einzelne Einkaufpreise oder die zu zahlenden Löhne um mehr als 5% erhöht haben, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis insoweit zu erhöhen, als damit die erhöhten Beschaffungs- und Lohnkosten an den Kunden weitergegeben werden. Eine Erhöhung unserer Marge ist damit nicht verbunden. Soweit wir auf einzelne Kostenpositionen allein Einfluss haben, finden diese keine Berücksichtigung.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen oder zustehen werden, unser Eigentum. Die Aufnahme der Kaufpreisforderung in eine laufende Rechnung und die Anerkennung eines Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Eigentumsvorbehalt erlischt bei Ausgleich aller Forderungen gegen den Kunden.
7.2 Eine eventuelle Be- und Verarbeitung der nach 7.1 unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware erfolgt für uns, ohne das daraus dem Kunden oder einem Dritten Rechte gegen uns erwachsen. An der durch die Be- oder Verarbeitung neu entstehenden Sache erwerben wir unmittelbar Eigentum. Im Falle der Verbindung oder Vermischung der von uns gelieferten – ggf. be- und/oder verarbeiteten – Ware werden wir Miteigentümer gemäß §947 Abs. 1, § 948 BGB. Soweit der Kunde an der be- oder verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Sache (Mit-)Eigentum erwirbt, überträgt er dieses schon jetzt auf uns; das Produkt verwahrt der Kunde für uns.
7.3 Im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes ist der Kunde zur Veräußerung oder Be- und Verarbeitung der gemäß 7.1 oder 7.2 unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware berechtigt. Diese Befugnis entfällt in den Fällen der Ziffern 8.2 und 8.3 dieser Bedingungen. Der Kunde ist jedoch unter keinen Umständen zum Weiterverkauf oder zur sonstigen Verwertung unter Vereinbarung eines Abtretungsverbotes mit seinen Auftraggebern, zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung oder zur Vermischung oder Verbindung befugt, wenn er dadurch Alleineigentum erhält (§§ 947,948 BGB).
7.4 Wird die gemäß 7.1 unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiterverkauft oder gemäß 7.2 be- oder/und verarbeitet, oder wird die be- und/oder vereinbarte Sache im Sinne des 7.2 verkauft oder sonst verwertet, so werden die gesamten Forderungen, die der Kunde dadurch erwirbt, mit allen Neben- und Sicherungsrechten an uns abgetreten, soweit dies nicht in Sicherungsrechte Dritter eingreift. Entsteht durch Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung eine Sache, an der Dritte Miteigentum haben oder an der sich Sicherungsrechte Dritter fortsetzen, gilt bei einer Weiterveräußerung das Folgende: Der Kunde tritt die gesamten durch die Veräußerung der Sache erlangten Forderungen in dem Verhältnis an uns ab, das dem Verhältnis des Wertes der ursprünglich von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache(n) zu dem Wert der von dritter Seite gelieferten Sachen entspricht.
7.5 Soweit der Wert mehrerer nach den vorstehenden Bestimmungen zur Sicherung übertragener Gegenständen (abgetretene Forderungen, unter Eigentumsvorbehalt stehende oder übereignete Sachen) den Betrag der Forderung unserer Gruppe mit mehr als 110%deckt, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Wahl auf den Kunden (zurück) zu übertragen.
7.6 Der Kunde ist zur Einziehung ausstehender Forderungen ermächtigt, soweit sich die Einziehung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung hält, jedoch nicht bei dem Tatbestand, der in § 8.3 beschrieben ist. Zu weiteren Abtretungen ist der Kunde, auch wenn diese sicherungshalber erfolgen, nicht berechtigt.
7.7 Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinem Schuldner anzuzeigen. Bei Tatbeständen, die in der Ziffer 8.3 dieser Bedingung beschrieben ist, sind auch wir berechtigt, die Abtretung dem Schuldner des Kunden anzuzeigen. Wir können zu jeder Zeit von dem Kunden verlangen, dass er uns alle erforderlichen Angaben über die Abtretung einschließlich der Übermittlung von Rechnungsdurchschriften macht. Der Kunde hat uns alle für einen Rechtsstreit erforderlichen Informationen und Unterlagen zu übermitteln.
7.8 Der Kunde ist verpflichtet, uns bei Zugriff Dritter für die uns zur Sicherung dienenden Gegenstände unverzüglich Nachricht zu geben. Die Kosten für die Geltendmachung der Sicherungsrechte gegenüber den Schuldnern, Mitberechtigten und Dritten hat der Kunde zu tragen. Dies gilt nur im Erfolgsfall und soweit eine vorrangige Inanspruchnahme des Kostenschuldners nicht erfolgreich war.
7.9 Als Forderungen gelten auch Eventualverbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechseln und Schecks. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Kunden eingegangen sind.

8. Vertragsaufhebung, Verzug und Zahlungsunfähigkeit
8.1 Falls wir ausdrücklich auf Veranlassung durch den Kunden in die Aufhebung eines verbindlich erteilten Auftrages einwilligen, hat der Kunde 10% der Auftragssumme an uns zu zahlen, auch wenn wir dies bei der Aufhebung nicht ausdrücklich wiederholen.
8.2 Gerät der Kunde in Verzug, so können wir zur Sicherstellung Rückgabe der von uns gelieferten Waren verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Ein bei Verzug des Kunden erklärter Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Im Falle des Rücktritts stehen uns 10% der Auftragssumme als Entschädigung für die Kosten der Auslieferung und der Rücknahme zu, soweit der Kunde nicht nachweist, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
8.3 Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch auf Zahlung gefährdet wird, beispielsweise der Kunde mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, ein Wechsel oder Scheck bei Fälligkeit nicht eingelöst wird, der Kunde allgemein seine Zahlung einstellt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, so sind wir berechtigt, die Fortsetzung einer laufenden längerfristigen Belieferung oder die erst noch beabsichtigte Belieferung nach unserer Wahl Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
8.4 In den unter 8.3 genannten Fall sind wir zum Rücktritt berechtigt, wenn die Sicherheit nicht in angemessener Frist geleistet wird.

9. Gewährleistung und Haftung
9.1 Für alle Mängel, einschließlich fehlender zugesicherter Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen haften wir wie folgt: Mängelrügen werden nur anerkannt, wenn sie unverzüglich schriftlich bei uns vor Verwendung oder Veräußerung der Ware geltend gemacht werden. 14 Kalendertage nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort gilt die Lieferung als einwandfrei übernommen. Nach Ablauf dieser Frist können nur noch versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nach Erhalt nicht zu finden sind, geltend gemacht werden.
9.2 Soweit Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen, sind wir nach unserer Wahl verpflichtet, mangelfreie Ware Zug um Zug gegen Rückgabe der beanstandeten Ware zu liefern oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu gewähren oder Nachbesserung durchzuführen. Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss bestehen nur, soweit eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. Entscheiden wir uns für die Alternative der Nachbesserung oder Neulieferung ist der Kunde erst dann zum Rücktritt berechtigt, wenn der 2. Nachbesserungs- bzw. Nachlieferungsversuch fehlgeschlagen ist.

10. Urheberrecht
10.1 Werden Druckausführungen des Kunden angefertigt, übernimmt dieser uns gegenüber die Gewähr dafür, dass durch Herstellung und Lieferung Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Unsere Urheberrechte bleiben stets unberührt.
10.2 Sofern uns von einem Dritten aufgrund eines diesem gehörenden Schutzrechts die Herstellung von Gegenständen untersagt wird, sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Kunden berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Erbringt der Kunde nicht binnen angemessener Zeit einen rechtsverbindlichen Nachweis darüber, dass die Untersagung des Dritten nicht rechtmäßig war, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Über den Stand der rechtlichen Auseinandersetzung hat uns der Kunde auf Verlangen jederzeit zu informieren. Im Falle unseres Rücktritts behalten wir uns die Geltendmachung eines weiteren Schadens vor.
10.3 Die von uns angefertigten oder zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen, Filme, Klischees, Druckzylinder und –platten, Walzen und Werkzeuge aller Art bleiben unser Eigentum, auch wenn der Kunde die entsprechenden Kosten der Herstellung vergütet. Wir sind berechtigt, alle von uns hergestellten Waren mit unserem Herstellungszeichen zu versehen, es sei denn, eine andere Vereinbarung wurde mit dem Kunden getroffen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht
11.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche ist Hamm/Westf., soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Wir haben jedoch das Recht, Klage gegen einen Kunden auch an dessen gesetzlichen Gerichtsstand anhängig zu machen.
11.2 Es findet ausschließlich das interne deutsche Recht Anwendung, so wie es unter deutschen Vertragspatnern gilt. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen findet keine Anwendung.

12. Schlussbestimmung
12.1 Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.